Gaststättengewerbe


Allgemeine Informationen

Ein Gaststättengewerbe betreibt gemäß § 1 Brandenburgisches Gaststättengesetz (BbgGastG), wer gewerbsmäßig zum Verzehr an Ort und Stelle

 

  • Getränke ausschenkt oder

  • zubereitete Speisen verabreicht,

 

wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

 

Wer im stehenden Gewerbe ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat die Gewerbeanmeldung oder die Gewerbeummeldung der Behörde mindestens vier Wochen vor Beginn des Betriebes (Posteingang) über das unten zur Verfügung stehende Formular anzuzeigen. In dieser Anzeige ist auch anzugeben,

 

  • um welche Betriebsart es sich handelt und

  • ob beabsichtigt ist, alkoholische Getränke anzubieten.

 

Darüber hinaus ist eine Gewerbeanzeige (Anmeldung) vorzunehmen.

 

Wenn der Ausschank alkoholischer Getränke im stehenden Gewerbe beabsichtigt ist, hat die zuständige Behörde nach der erstatteten Gewerbeanzeige unverzüglich die Zuverlässigkeit der Anzeigenden zu überprüfen. Zu diesem Zweck sind zeitgleich mit der Gewerbeanzeige mindestens folgende Unterlagen vorzulegen:

 

  • ein Nachweis über das beantragte Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes,

  • ein Nachweis über die beantragte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde nach § 150 Abs. 5 der Gewerbeordnung und

  • eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung.

 

Die Behörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen oder im Einzelfall von der Vorlage absehen.

 

Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Bescheinigung der Anzeige eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies  unverzüglich der Behörde über die Gewerbeanzeige (Ummeldung) mitzuteilen.

 

Für Rückfragen steht Ihnen die Gewerbemeldestelle gerne unter 

 

Amt Scharmützelsee

Bürgeramt, Ordnungsamt

SG Gewerbe

Forsthausstraße 4, 15526 Bad Saarow

Tel. 033631/45 113 │ E-Mail: 

 

zur Verfügung.


Rechtsgrundlagen

  • Gewerbeordnung (GewO)

  • Brandenburgisches Gaststättengesetz (BbgGastG)

  • Verordnung zur Ausgestaltung des Gewerbeanzeigeverfahrens (Gewerbeanzeigeverordnung - GewAnzV)

  • Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg)

  • Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAEGebO) 


Notwendige Unterlagen

  • vollständig ausgefülltes Anzeigeformular

  • vollständig ausgefüllte Gewerbeanmeldung

  • Nachweis der Identität, ggf. Aufenthaltserlaubnis

  • je nach Rechtsform z. B. notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag, Zustimmungserklärungen der Gesellschafter, Handelsregisterauszug

  • je nach Tätigkeit z. B. Erlaubnis, Zuverlässigkeitsunterlagen, Handwerks- oder Gewerbekarte


Gebühren

Für die Gewerbeanmeldung entstehen Kosten, die nach Zeitaufwand bemessen werden. Die zu erhebenden Gebühren betragen für

 

  • natürliche Personen mindestens 30 Euro und

  • für juristische Personen mindestens 55 Euro.

 

Beim Ausschank alkoholischer Getränke erhöht sich die jeweilige Gebühr für jede natürliche Person und jeden gesetzlichen Vertreter um 10 Euro.


Ansprechpartner

Sachgebiet Ordnungsamt

 

Formulare

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Kontaktieren Sie uns

Amt Scharmützelsee
Forsthausstraße 4
15526 Bad Saarow

 

icon-phone (033631) 45-141
icon-mail  

 

Die Telefonnummern der Mitarbeiter finden Sie hier

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